Rufen Sie uns an: 0172 48 59 555

(Montag - Freitag / 09:00 - 17:00)

Senden Sie uns eine Email:

info@car-gut.de

Seydeckreihe 14

22043 Hamburg

Rechte nach dem Unfall

Ihre Rechte nach dem Unfall

Der Geschädigte hat das Recht auf einen eigenen Gutachter. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte genug zu regeln. Mitunter kommt es sogar vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfallgeschädigten als erstes kontaktiert und die Schadenssteuerung für den Geschädigten übernehmen will. Sie bietet dem Geschädigten unter anderem an, den Schaden am Auto durch einen eigenen Gutachter schätzen zu lassen. Dass die Schadenshöhe dabei geringer ausfällt, als wenn der Geschädigte selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen würde, dürfte auf der Hand liegen.

Die gegnerische Versicherung möchte einen Gutachter beauftragen – Vorsicht geboten!

Stimmen Sie bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu, dass die gegnerische Versicherung Ihren eigenen Gutachter beauftragt!

Dieser arbeitet im Auftrag der Versicherung und ist daher höchstwahrscheinlich nicht neutral, was den Schadensumfang und die Reparaturkosten angeht. 

Lassen Sie sich nicht auf die Lockangebote des kostenlosen Ersatzfahrzeugs und den Hol- und Bringservice in die Werkstatt ein. Bei einem unverschuldeten Unfallträgt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die Kosten für ein Gutachten zum Schadenzählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Bei den meisten Versicherern wird das durch den Sachverständigen eingereichte Gutachten an eine externe Firma weitergeleitet. Diese scannt das Gutachten ab und lässt es über eine spezielle Software analysieren. Anschließend werden automatisiert Kürzungen vorgenommen, die keiner rechtlichen Grundlage entsprechen. Sie als Geschädigter habe als Laie gegen den geschulten Sachbearbeiter der Versicherung keine Chance dagegen zu argumentieren. Daher ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Spielchen der Versicherung nur zu gut und kann Ihnen da weiterhelfen.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten für einen Anwalt zu übernehmen. Daher ist es nicht nur üblich, sondern sogar ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Dieser regelt für Sie die Schadensregulierung und fordert ggf. weitere Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld und sonstige Entschädigungen. Sie benötigen hierfür keine Rechtsschutzversicherung! Die Anwaltskosten trägt immer die gegnerische Versicherung bei unverschuldeten Unfällen. Der Anwalt kostet den Geschädigten also nichts, sofern ihn keine Teilschuld trifft. Wer hingegen den Unfall mitverursacht hat, muss sich in Abhängigkeit von der Kanzlei anteilig an den Anwaltskosten beteiligen.  Auch wenn die Schuldfrage klar ist und es sich nur um einen kleinen Schaden handelt sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, da die Versicherungen gerne Kürzungen vornehmen, die auf keiner rechtlichen Grundlage beruhen. Es geht der Versicherung schlicht und einfach darum Kosten zu sparen.

Sind die Abschleppkosten unfallbedingt erforderlich, stellen sie eine Schadensposition dar, die der Unfallverursacher ersetzen muss. Meist kümmert sich ein Unternehmen um das Abschleppen des Unfallwagens. Der Unfallgeschädigte hat dann in der Regel Anspruch auf die Abschleppkosten in voller Rechnungshöhe.

Die Abschleppkosten eines nicht mehr fahrbereiten oder nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs nach einem Unfall sind Teil des ersatzfähigen Schadens.

Die Versicherung muss die Kosten tragen. Geschädigte brauchen in der Regel keine Preisvergleiche anzustellen, da meist Eile geboten ist. Man darf es auch die Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn sie nicht allzu weit entfernt liegt und man bisher immer dorthin ging.

Markenwerkstätten sind oft teurer als freie Werkstätten. Solche Kosten müssen Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist (BGH, Az. VI ZR 267/14) oder wenn das Unfallopfer das Auto bisher stets in eine Markenwerkstatt brachte. Es reicht nicht, wenn man ihn dort nur reparieren ließ, Wartungen aber eine freie Werkstatt gemacht hat (BGH, Az. VI ZR 182/16).

Verlangt der Versicherer die Reparatur in einer freien Werkstatt, muss sie nah genug sein, 21 Kilometer sind zu weit (BGH, Az. VI ZR 91/09). Zu weit ist es auch, wenn der Versicherer den Wagen abholt und in eine 130 Kilometer entfernte Werkstatt bringt. Denn Geschädigte müssten dann in einem Gewährleistungsfall dorthin hinfahren (BGH, Az. VI ZR 267/14).

Diejenigen Kosten, die bei der Abmeldung eines totalbeschädigten Fahrzeugs sowie mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehen, sind vom Schädiger zu erstatten.

Bei Totalschäden ist bei wiederverwendbarem Zubehör auch der Aufwand für den Umbau in das Ersatzfahrzeug erstattungspflichtig (z. B. teure Leichtmetallfelgen, Audioanlagen, Anhängerkupplung).

Grundsätzlich darf der Geschädigte gleich nach dem Unfall einen Mietwagen nehmen. Das gilt auch für die Zeit, in der Werkstatt oder Gutachter die Schadenhöhe feststellen, sowie für den Fall, dass er verletzt ist und nicht fahren kann. Dann kann jemand anders ihn fahren (OLG Düssel)

Kann der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Kraftfahrzeug nicht mehr nutzen, hat er Anspruch darauf, wieder mobil zu sein. Er kann entweder ein Fahrzeug anmieten oder, wenn er darauf verzichtet, Nutzungsausfall geltend machen und die Kosten für den Mietwagen bzw. den Ausfall als Schadensersatz von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen.

Wer Porsche fährt, darf auch einen Porsche mieten!

Wer vorsichtig ist, wählt den Mietwagen eine Klasse kleiner als den eigenen Pkw. Doch viele Gerichte meinen, man dürfe die gleiche Klasse nehmen, wenn man den Wagen maximal für 1000 Kilometer braucht. Ein Porsche-Fahrer darf sich also einen Porsche mieten (Amts

Bedarf muss vorhanden sein. Man muss den Mietwagen tatsächlich brauchen. Als Faustregel gilt: Der Wagen sollte pro Tag für mindestens 20 Kilometer benötigt werden. Sind es weniger, wäre ein Taxi oft billiger. Ähnlich ist es, wenn der Geschädigte einen Zweitwagen hat und auf den Mietwagen nicht angewiesen ist. Wird der zweite Pkw jedoch zum Beispiel ständig von Sohn oder Tochter genutzt, muss man ihn nicht den Kindern entziehen (Amtsgericht Miesbach, Az. 1 C 1077/08).

Ein Autounfall mit Totalschaden ist schon schlimm genug. Aber danach auch noch die Rechnung der Feuerwehr bezahlen? Viele Betroffene bekommen Wochen nach dem Schaden Post von der Feuerwehr mit einer Rechnung für die Kosten des Einsatzes. Das sehen die Feuerwehrgesetze vieler Bundesländer so vor. Teils liegt ein fertig ausgefüllter Überweisungsträger gleich bei.

Das erweckt den Anschein, man sei verpflichtet zu zahlen.

Wenn nach einem Unfall Öl oder Benzin ausgetreten ist, und die Feuerwehr zur Reinigung der Unfallstelle hinzugezogen wird. In diesem Fall handelt es sich um eine kostenpflichtige Leistung. Die Kosten dafür trägt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Besteht eine Teilschuld, werden die Kosten entsprechend der Schuldquote zwischen den Beteiligten am Unfall aufgeteilt. Die Haftpflichtversicherung muss nicht nur Schäden Dritter regulieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte schon im Jahr 2006, dass die Haftpflichtversicherung auch bei einem brennenden Auto ohne Schädigung Dritter in der Haftung ist (IV ZR 325/05). 

Google Bewerbungen

Wir sind Überall