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Wissen ist Macht

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Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmenden Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen
Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.
Die Grundregel lautet: Die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung darf im Regelfall einen Betrag von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts (WBW) nicht übersteigen.
Er kann also nicht sofort nach der Reparatur verkaufen. Er muss das Fahrzeug weiter nutzen, da andernfalls das Integritätsinteresse nicht in die Tat umgesetzt ist.
Keine der beiden Varianten wird jedoch im Regelfall ersichtlich sein, so dass ausnahmsweise auch eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur – weil die Grenze des 130% überschreitend – erstattungsfähig ist.
Das beschädigte Fahrzeug muss vollständig, sach- und fachgerecht (BGH, Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04), entsprechend den Vorgaben des Gutachtens repariert werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05).
Gilt die 130 % Regel auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge wie (z.B. Taxi, LKW)?  Der Integritätszuschlag von 30% gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.1997, Az. 1 U 118/96; BGH, Urt. v. 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98). Dürfen Versicherer die Zahlung verzögern? Da die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08), ist der Schadensersatz sofort fällig und der Versicherer muss unverzüglich zahlen. Schließlich ist die weitere Nutzung des Fahrzeugs über mindestens sechs Monate lediglich ein Indiz für das Integritätsinteresse (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2019, Az. 1 U 162/18). Was ist, wenn sich während der Reparatur herausstellt, dass die Kosten höher ausfallen werden? Grundsätzlich ist die Reparatur auch in diesem Fall zu bezahlen. Das Werkstatt- und Prognoserisiko hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen (BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Gilt die 130% Grenze auch bei Oldtimern? Grundsätzlich gilt die 130 % Grenze auch bei Oldtimern. Die maßgebliche Orientierungsgröße ist auch hier grundsätzlich der der Wiederbeschaffungswert. Anders als im „Massengeschäft“, existiert hier jedoch ein eigenständiger Markt, bei dem sich der Liebhaberwert auch in objektiv hohen Marktpreisen niederschlägt (z.B. AG Kerpen, Urt. v. 19.12.2008, Az. 24 C 103/08). Mit Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 144/09 hat der BGH allerdings festgestellt, dass dies nicht für „Unikate“ gelte. Begründet hat er dies damit, dass die Ersatzbeschaffung die Austauschbarkeit des betreffenden voraussetzt. Bei Unikaten sei dies nicht gegeben.

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Dann haben Sie als Geschädigter (bei einem Haftpflichtschaden) das Recht, einen Sachverständigen bzw. Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen (um Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen). Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung nach einem Unfall ihren eigenen Gutachter vorbeischicken möchte. Da dieser vermutlich ein Interesse hat im Sinne der Versicherung zu handeln, sollten Sie einen unabhängigen und zertifizierten Gutachter Ihres Vertrauens suchen. Nur so können Sie sicher sein, dass der Schaden objektiv und neutral begutachtet wird. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen. Zahlt die gegnerische Versicherung nicht oder nur teilweise, kann es zweckmäßig sein, zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um zumindest den Fahrzeugschaden erstattet zu erhalten. Die Selbstbeteiligung, die Höherstufung sowie die nicht erstatteten Schadenspositionen können dann beim Unfallgegner geltend gemacht werden (sog. „Quotenvorrecht“).
Im Kaskofall ist die Versicherung „weisungsberechtigt”. Das bedeutet, die Versicherung ist berechtigt, ihren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten der Erstellung des Gutachtens trägt in der Regel die Versicherung selbst. Sind Sie mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, hat der Versicherte die Möglichkeit, ein sogenanntes „Sachverständigenverfahren” einzuleiten. Bei diesen Verfahren beauftragt jede Partei seinen selbst ausgewählten Sachverständigen.

Vorsicht bei der Nachbesichtigung
Begründen. Es ist nicht nötig, der Versicherung den Gutachtertermin zu nennen, damit sie teilnehmen kann. Als Ersatz will sie dann gern ihre Sachverständigen zur Nachbesichtigung schicken. Das geht aber nur, wenn sie einen konkreten Grund hat. Der Hinweis, das fremde Gutachten sei unklar, reicht nicht, so das Land
Beschleunigen. Das Ganze kann einige Zeit dauern. Meist darf der Versicherer sich vier bis sechs Wochen Zeit lassen für die Schadenregulierung. Nach Erstellen des Gutachtens darf man das Auto reparieren lassen. Weil eine Nachbesichtigung dann unmöglich ist, sehen einige Versicherer das als Beweisvereitelung. Da sind Gerichte anderer Ansicht: „Dem Geschädigten ist nicht vorzuwerfen, dass er die Reparatur unverzüglich beauftragt, hat schon, weil so Mietwagenkosten verringert, wurden“ (LG Ellwangen, Az. 3 O 439/12).
Keine Nachbesichtigung ohne konkreten Einwand. Nur wenn der Versicherer konkret einwendet, welche Positionen im Gutachten für ihn nicht nachvollziehbar sind, kann sich daraus ein Nachbesichtigungsrecht ergeben. Der Versicherer muss genau begründen, warum er das verunfallte Objekt selbst noch einmal in Augenschein nehmen will. Denn er hat ja mit dem Schadengutachten des Geschädigten schon eine Beurteilungsgrundlage in der Hand.

Ist Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, steht Ihnen das Fahrzeug zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. 
Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt (nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher oder in Reparatur) nicht nutzen können, aber keinen Mietwagen anmieten, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp.
Sie liegt je nach Modell meist zwischen etwa 23 und 175 Euro pro Tag.
Voraussetzung ist, dass das Unfallfahrzeug repariert oder ein Ersatzwagen gekauft wird
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten PKWs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer.
Der konkrete Tagessatz kann bzw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Dannen, Küppersbusch, entnommen werden.
Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen. 

Nach einem Totalschaden zahlt die Versicherung zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Wert, zu dem sich der Schrott noch verkaufen lässt. Dann müssen Geschädigte aber nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Sie dürfen den Schrott zu dem Preis im Gutachten verkaufen (BGH, Az. VI ZR 132/04) und müssen nicht auf ein Gegen

Sind die Reparaturkosten höher als der Wert Ihres Fahrzeugs, handelt es sich in der Regel um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Sie erhalten von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert (eines gleichwertigen Fahrzeugs) abzüglich des Restwerts Ihres Unfallfahrzeugs.

Der Restwert wird nach einem Unfall vom Zeitwert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die dem Versicherungsnehmer noch als Leistung von der Versicherung zusteht. Der Restwert ist durch einen zugelassenen Gutachter festzustellen.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

Der Kfz-Sachverständige hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen.

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 13.10.2009 (AZ: VI ZR 318/08) sollen im Gutachten die konkreten Restwertangebote des regionalen allgemeinen Marktes aufgeführt werden.

Bei Totalschaden verlangen viele Werkstätten ein Standgeld, wenn das Auto dort steht, oft mehr als 10 Euro pro Tag. Dies muss die Versicherung ersetzen – auch wenn es 38 Tage sind.

Das Standgeld zählt zu der erstattungsfähigen Position bei einem Unfallschaden. Wie der BGH in einem Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) zutreffend festgestellt hat, kann „ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden …, sondern (muss) untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene

Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig.“

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). 

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Ein Unfall ist ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendem Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird.

Der Begriff ‚Unfallfreiheit‘ oder ‚unfallfrei‘ wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und ‚Schönheitsfehler‘ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert

Verbringungskosten. Nicht jede Werk

Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer wieder zu Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Besonders oft werden die Positionen „Verbringungskosten“ und „UPE-Zuschläge“ gekürzt. Verbringungskosten sind die Kosten, die entstehen, wenn ein Fahrzeug vom Autohaus zur Lackiererei und zurück verbracht wird. UPE-Zuschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, die von den Autohäusern und Kfz-Werkstätten berechnet werden.

Verbringungskosten fallen an, falls der Kfz-Betrieb im Rahmen der Reparaturdurchführung das Fahrzeug beispielsweise in eine Lackiererei oder in einen Karosseriebetrieb verbringt. Derartige Kosten können auch dann geltend gemacht werden, falls Transportaufwendungen innerhalb des Betriebes entstehen. Eine fiktive Abrechnung von Verbringungskosten ist möglich!

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Weitere Einflussgrößen im Rahmen der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes ist eine ausführliche Fahrzeugbewertung. Hier spielen Faktoren wie das Alter und der Zustand des Fahrzeugs, der Kilometerstand, die Nachfrage nach vergleichbaren PKW am Markt etc. eine große Rolle. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Neuwagen, so wird der Wiederbeschaffungswert dem Listenpreis entsprechen.

Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug weiterhin genutzt und dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Nach einem Totalschaden zahlt die Versicherung zunächst nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs

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